Allgemeine Geschäftsbedingungen

Ziffer 1 – Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Gegenstand der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Tätigkeit einer
Werbeagentur, die diese auf den Gebieten der Marketingberatung, Werbeplanung, Werbegestaltung und
Werbemittlung für andere Unternehmen oder sonstige Auftraggeber durchführt.
Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen die Bedingungen des Lieferanten zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Bestellers,
die der Lieferant nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt, sind für Ihn unverbindlich.

Ziffer 2 – Präsentationen
Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch die Werbeagentur mit dem Ziel des Vertragsabschlusses mit dem Werbungtreibenden erfolgt, unbeschadet im Einzelfall abweichender Regelungen, gegen Zahlung des mit dem Auftraggeber dafür vereinbarten Entgelts (Präsentationshonorar). Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte an den von der Werbeagentur im Rahmen der Präsentation vorgelegten Arbeiten verbleiben bei Berechnung eines Präsentationshonorars bei der Agentur. Werden im Rahmen der Präsentation vorgelegte Arbeiten dagegen vereinbarungsgemäß voll bezahlt, gehen die Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte nach Maßgabe der Ziffer 6 auf den Auftraggeber über.

Ziffer 3 – Treubindung an den Auftraggeber
Die Treubindung gegenüber ihrem Auftraggeber verpflichtet die Agentur zu einer objektiven, allein auf die Zielsetzung des Kunden ausgerichteten Beratung. Dies betrifft insbesondere Fragen des Media-Einsatzes
und die Auswahl dritter Unternehmen und Personen durch die Agentur, z.B. im Bereich der Werbemittelproduktion. Sofern der Auftraggeber sich ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl Dritter unter der Beachtung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des Werbetreibenden.

Ziffer 4 - Preise
Die Preise, die ausschließlich in Euro zu verstehen sind, gelten freibleibend für die Lieferung ab Lager ausschließlich Verpackung. Zahlungsbedingungen sind auf Angeboten und Rechnungen vermerkt. Sollten sich während der Laufzeit eines Auftrages Lohn- bzw. Materialkosten nachweislich erhöhen, behalten wir uns eine entsprechende Preiskorrektur vor.

Ziffer 5 - Zahlungsbedingungen
Die Rechnung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) wird unter dem Tage des Abgangs der Ware bzw. der Teillieferung ausgestellt. Liegt bei Fertigstellung oder nach Eintreten der Abnahmeverpflichtung keine Versandverfügung des Auftraggebers vor, oder wird die  Ware bei dem Lieferanten eingelagert, so wie die Rechnung unter dem Datum der Fertigstellung der Ware ausgefertigt. Die Zahlungsfristen laufen vom Rechnungsdatum ab. Es gelten folgende Bestimmungen, soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen werden: Skonto nach Vereinbarung.
8 Tage nach Erhalt der Rechnung netto.
Rechnungsbeträge unter 100,00 Euro ohne Abzug von Skonto. Wechsel gelten erst nach erfolgter Einlösung als Zahlung. Sie können jederzeit ohne Angabe von Gründen zurückgereicht werden. Die Zahlung mittels Wechsel unterliegt vorherige Vereinbarung. Die Hereinnahme von Eigenakzepten erfolgt nur gegen Vergütung der Diskontspesen und sonstiger Kosten. Wechsel und Akzepte werden stets nur zahlungshalber entgegengenommen. Ein Skontoabzug bei Zahlung mittels Wechsel ist ausgeschlossen. Bei größeren Aufträgen sind Vorauszahlungen oder der geleisteten Arbeit entsprechende Teilzahlungen zu leisten. Ein Skontoabzug auf Teil- oder Zwischenrechnungen wird nur gewährt, wenn Barzahlung innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist erfolgt. Bei Zahlungsverzug werden sämtliche, auch gestundete, Verpflichtungen des Käufers sofort fällig. Bei Zahlungsverzug werden die Banküblichen Kreditzinsen geschuldet, und zwar ohne besondere Mahnung. Ohne Angaben von Gründen können wir in einzelnen Fällen volle oder teilweise Vorauszahlung verlangen.

ZIffer 6 - Eigentumsvorbehalt
Die Ware wird unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, unsere Eigentum, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist.
Der Käufer kann an der Ware durch Verarbeitung zu einer neuen Sache kein Eigentum erwerben. Er verarbeitet gegebenenfalls für uns. Auch die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Wertes der Ware. Bei Verarbeitung mit fremden, nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer werden wir Miteigentümer an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu der fremden, verarbeiteten Ware. Die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt als unsere Vorbehaltsware.
Alle Vorderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltswaren werden an uns abgetreten. Die abgetretenen Forderungen dienen bei laufender Rechnung zur Sicherung für die jeweilige Saldoforderung. Wenn die Vorbehaltsware zusammen mit fremden, uns nicht gehörenden Waren, sei es ohne Verarbeitung, verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die mit den anderen Waren Gegenstand dieses Kaufvertrages oder Teil des Kaufgegenstandes ist.
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass der Kaufpreisanspruch aus dem Weiterverkauf nur auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen, insbesondere zur Sicherungsübereignung. Verpfändung usw., ist er nicht berechtigt. Der Käufer hat uns Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder auf die abgetretenen Forderungen unverzüglich mitzuteilen.
Der Käufer ist für Erteilung der erforderlichen Auskünfte und Aushändigung von Unterlagen, die wir zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Abnehmer benötigen, verpflichtet. Bei Rücknahme der Ware durch uns sind uns alle entstehenden Nebenkosten zu vergüten.
Der Käufer ist ermächtigt, die Forderungen aus dem Weiterverkauf einzuziehen. Auf unser Verlangen hat er uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen. Wir sind berechtigt, den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch
bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Unser Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung unser Forderungen aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Käufer übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Käufer zustehen.

Ziffer 7 - Lieferungen, Lieferfristen
Lieferungen gelten ab Lager oder Lieferwerk soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Versand erfolgt ohne Ausnahme auf Rechnung und Gefahr des Empfängers, auch bei frachtfreier Lieferung. Sofern der Auftraggeber keine besondere Weisung erteilt, übernimmt der Lieferant keine Verbindlichkeit für billigsten oder schnellsten Versand. Transportversicherungen werden von dem Lieferanten nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers vorgenommen! Durch die Übernahme nach Prüfung seitens des Käufers erlischt alle Verantwortung des Verkäufers, außer bei arglistigem Verschweigen von Mängeln.
Lieferfristen
Vereinbarte Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten. Für Überschreitung der Lieferzeit ist der Lieferant nicht verantwortlich, falls diese durch Umstände, welche der Lieferant nicht zu vertreten hat, verursacht wird. Betriebsstörungen - sowohl im eigenen Betrieb wie in fremden, von denen der Herstellung und der Transport abhängig sind - verursacht durch Krieg, Streik, Aussperrung, Aufruhr, Kohlen- oder Kraftmangel, Versagen der Verkehrsmittel, Arbeitseinschränkungen sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, befreien von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeiten und Preise. Eine hierdurch herbeigeführte Überschreitung der Lieferzeit und des Preises berechtigt den Auftraggeber nicht, vom Auftrag zurückzutreten oder den Lieferanten für etwa entstandenen Schaden verantwortlich zu machen.
Sind keine Liefertermine vereinbart, wohl aber eine nach bestimmten Zeiträumen bemessene Lieferzeit, so beginnt diese mit dem Tage, an dem die Ware das Lieferwerk verlässt oder wegen Versandunmöglichkeit eingelagert wird

Ziffer 8 -  Beanstandungen
sind nur innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware ab Bestimmungsort unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmung und genauer Angabe der behaupteten einzelnen Mängel möglich. Sie haben auf die Erfüllung der vereinbarten Zahlungsbedingungen keinen Einfluss. Bei berechtigter Beanstandung bleibt es uns überlassen, entweder nur die Ware zurückzunehmen oder Ersatz zu stellen. Wir haften nur insoweit, als unsere Lieferanten uns gegenüber haften. Weitergehende Ansprüche, insbesondere das Recht auf Wandlung, Minderung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen. Lieferschein ist einzusenden. Versteckte Mängel, die nach unverzüglicher Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur dann gegen den Lieferanten geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 30 Tagen, nach dem die Ware das Werk verlassen hat, bei dem Lieferanten eintritt.

Ziffer 9 -  Verpackung
wird zu den Selbstkosten zuzüglich Mehrwertsteuer berechnet und nicht zurückgenommen.

Ziffer 10 -  Erfüllungsort und Gerichtsstand
ist für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel-, Scheck- und Mahnverfahren Hagen.
Auch für unsere Kunden, die Vollkaufleute im Sinne des HGB sind, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliche Sondervermögen sind, wird Hagen als Gerichtsstand vereinbart. Die vorstehende Bedingungen gelten als Grundlage für alle Geschäfte unter Ausschluss anderer, von uns nicht ausdrücklich schriftlich genehmigter Bedingungen und Vereinbarungen, auch wenn der Wortlaut nicht bei jedem einzelnen späteren Geschäft besonders angeführt ist.
Durch die Annahme obiger Lieferungsbedingungen gibt der Käufer gleichzeitig die Versicherung ab, dass seine finanziellen Verhältnisse geordnet sind.

Ziffer 11 - Teilunwirksamkeit
Die gegenwärtige oder künftige Ungültigkeit einer Bestimmung dieser Verkaufs- und Lieferungsbedingungen hat auf die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen keinen Einfluss.